Schreiben einer Fachärztin für Allgemeinmedizin an die Ärztekammer Freiburg:
Antrag auf Anwendung der NEUEN MEDIZIN

An die
Ärztekammer Freiburg
Sundgaualle 27

79114 Freiburg

14.01.2002

 

Betreff: Antrag auf Zulassung zur Behandlung nach Kritierien der NEUEN MEDIZIN (entsprechend beigefügter Habilitationsarbeit)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend dem oben gestellten Antrag bitte ich Sie darum, mir zu gestatten, nach den Regeln der NEUEN MEDIZIN zu behandeln.

Begründung:

Aufgrund der beigefügten Habilitationsarbeit muß die Neue Medizin als verifiziert gelten. Nach Auswertung der mir vorliegenden Ergebnisse und nach intensivem Studium der NEUEN MEDIZIN stellt sich diese für meine Patienten als die bestmögliche Therapie dar.

Ich fühle eine Gewissensverpflichtung, meine Patienten die bestmögliche d. h verifizierte Medizin nicht vorzuenthalten, wie es auch nach den Regeln der Ärztekammer die Pflicht eines jeden Arztes ist.

Wegen der Dringlichkeit setze ich Ihnen in aller Höflichkeit eine Frist von vier Wochen, in denen Sie mir bitte eine rechtsmittelfähige Antwort zukommen lassen wollen.

Sollten Sir mir innerhalb von drei Monaten jedoch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid gegeben haben, so darf ich entsprechend verwaltungsrechtlichen Gepflogenheiten davon ausgehen, daß Sie meinem Antrag stattgeben.

Da ich sicher bin, daß Ihnen wie mir das Wohl der Patienen am Herzen liegt, bitte ich um möglichst rasche Bearbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

Schreiben der Ärztekammer Südbaden

03.02.2002

Ihr Antrag auf Zulassung zur Behandlung nach Kriterien der Neuen Medizin vom 14.01.2002

Sehr geehrte Frau Kollegin ...,

Ihrem Antrag auf ,,Zulassung zur Behandlung nach Kriterien der Neuen Medizin" entsprechend der vorgelegten Habilitationsschrift sowie auf Erteilung einer ,,rechtsmittelfähigen Antwort" kann ich schon deshalb nicht entsprechen, weil Ihr Anliegen mit der Freiheitsgarantie des § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung, wonach der ärztliche Beruf seiner Natur nach ein freier Beruf ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Durch die genannte Regelung der Bundesärzteordnung gewährleistet der Gesetzgeber die Freiheit ärztlichen Tuns in seinem Kernbereich unabhängig davon, in welcher Form der Beruf ausgeübt wird. Danach kann kein Arzt zu einer bestimmten Behandlungsmethode, zu einer bestimmten Therapie oder ganz allgemein zu einer sonst seinem Gewissen widersprechenden Handlung gezwungen werden. Die Kehrseite dieser gesetzlich garantierten Freiheit der Berufsausübung ist die auch in unserer Standesordnung normierte Pflicht des Arztes, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Dabei darf der Arzt weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen. Die Freiheitsgarantie des § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung ist daher nicht schrankenlos und stellt den Arzt keineswegs von der Beachtung geltender Gesetze frei. Dies gilt für den Behandlungsvertrag, die Aufklärungspflicht, die Sorgfaltspflicht und die Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten uneingeschränkt.


Als Folge der Freiheitsgarantie des § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung gilt insgesamt im Bereich der ärz1ichen Tätigkeit der Grundsatz der Therapiefreiheit. Dieser Grundsatz sch1ießt eine strenge Bindung an bestimmte vorgegebene Diagnose- und Behandlungsmethoden oder -verfahren aus. Es gibt auch keinen Grundsatz, der jedwedes ärztliche Handeln an die Prinzipien der Schulmedizin bindet. Von den Grundsätzen der Schulmedizin darf der Arzt abweichen und im Rahmen seiner Tä.tigkeit auch Außenseitermethoden anwenden. Allerdings hat diese Therapiefreiheit Grenzen. Außenseitermethoden sind nicht nur dem Patienten als solche darzustel-len; ihre Anwendung ist außerdem dann einzustellen, wenn der Arzt sich mit solchen Methoden über allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft hinwegsetzen würde.

Entscheidend kommt es dabei darauf an, in welchem Umfang herkömmliche Diagnostik oder Behandlungsverfahren zu gesicherten Erfolgen fùhren. Außenseitermethoden werden umso fragwürdiger, je eher bewährte Standards der Schulmedizin zu entsprechenden Heilerfolgen führen. Im Rahmen seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung hat demnach der Arzt sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Anwendung einer Außenseitermethode in einem konkreten Behandlungsfall mit den Regeln der ärztlichen Wissenschaft in Einklang zu bringen ist.


Von der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Wahl der Behandlungsmethode primär der alleinigen Verantwortung des Arztes obliegt. Indes sind auch hier Grenzen zu beachten. Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und ùbliche Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin eine echte Wahlmôglichkeit fùr den Patienten, dann muß diesem durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Bei der Anwendung von Außenseitermethoden kommt der arztlichen Aufklärung besonderes Gewicht zu. Je zweifelhafter die An-wendung bestimrnter Methoden unter dem Gesichtspunkt anerkannter wissen-schaftlicher Erfahrung ist, desto umfassender ist auch die Informationspflicht des Arztes und um so gewichtiger wird seine Verpflichtung zur Aufklärung des Patien-ten über Behandlungsalternativen.


Ob die ,,Neue Medizin" nach der beigefügten Habilitationsschrift als verifiziert gelten kann, wie Sie wohl meinen, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Denn es ist nicht Aufgabe der Ärztekammer, eine wissenschaftliche Bewertung bezüglich einer Außenseitermethode abzugeben. Ob eine neue Methode den anerkannten Regein der ärztlichen Wissenschaft entspricht und damit als ,,state of the art" gelten kann, ist nicht durch die Àrztekammer zu beurteilen, sondern durch die Wissenschaftlichen Gesellschaften.


Abschließend darf ich darauf hinweisen, daß es selbst bei schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen bislang keine aus der Rechtsprechung bekannten Fâlle gibt, in denen aus therapeutischer Rùcksichtnahme eine Befreiung des Arztes von der gebotenen umfassenden Aufklärung anerkannt worden wäre - es gibt also kein,, therapeutisches Privileg".


Ich darf meine vorstehenden Ausführungen dahingehend zusammenfassen, daß wir Ärzte mit der grundsätzlich anerkannten Therapiefreiheit nach unserem ärztlichen Gewissen und den Geboten der ärztlichen Ethik verantwortungsbewußt umgehen müssen und verpflichtet sind, nur Methoden anzuwenden, die dem therapeutischen
Nutzen allen Handelns und dem "nil nocere" dienen.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen
(Dr. .........)
Prasident

Antwortschreiben der Ärztin auf die Genehmigung der Ärztekammer

An die
Bezirksärztekammer Südbaden
z. Hd. Herrn Dr. Schieber
Postfach 6380
79039 Freiburg

11.02.2002

 

Sehr geehrter Herr Kollege Schieber,

zunächst meinen allerherzlichsten Dank für die Schnelle Bearbeitung meines Antrages.

Zu Ihrer Information möchte ich Ihnen noch einige Verifikationen der NEUEN MEDIZIN übersenden, die zweifelsfrei die Richtigkeit dieser neuen naturwissenschaftlichen Entdeckung beweisen. Eigentlich sind diese Verfikationen nicht notwendig, da jeder, der sich mti der Systematik der NEUEN MEDIZIN beschäftigt, erkennen muß, daß es sich hierbei um allgemeingültige Naturgesetze handelt, die die bisherigen "Hypothesen" der Medizin ersetzen.

Meiner Ansicht nach sollte sich die Ärzteschaft allgemein mit diesen Erkenntnissen auseinandersetzen, da wir nun endlich die Möglichkeit haben, an die Ursachen von Krankheiten heranzukommen. Vielleicht könnte die Ärztekammer hier noch ein bißchen mithelfen.

Da Sie mir mitgeteilt haben, daß auch hinsichtlich der NEUEN MEDIZIN der Grundsatz der Therapiefreiheit besteht, werde ich diese, selbstverständlich nach gründlicher Aufklärung des Patienten, in Zukunft anwenden. Zur Verbreitung dieser Methode werde ich Ihnen auch weiterhin über meine Erfahrungen mit der NEUEN MEDIZIN berichten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

 



Synergetik Therapie Institut
EMail: kamala@synergetik.net
Homepage: www.synergetik.net

Diese Seite
weiter empfehlen!

Amselweg 1
35649 Bischoffen-Roßbach
Tel.: (0 64 44)13 59 + 60 14
Fax.: (0 64 44) 61 36
Umatzsteuer-Identifikations-Nr. 039 832 30246
Zuletzt aktualisiert am: 29-Dez-2002 7:48
made by Kerstin Kellermann